Räum- und Streupflicht – Regelungen bei einseitig breiten Gehwegen
Auf der letzten Ortsbeiratssitzung ist seitens einer Ebersgönserin die Frage aufgekommen, wie die Räum- und Streupflicht „am Wingert“ gehandhabt werden soll. Hier gibt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Butzbach Aufschluss:
§ 11 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Butzbach sieht folgendes vor:
„Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.“
Diese gilt folglich nicht ausschließlich am Wingert sonder auch überall dort, wo selbe Gehwegverhältnisse vorliegen.
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